Die folgende Darstellung orientiert sich an der Sperrverfügung vom 06.02.2002 und der Anordnung zum sofortigen Vollzug der Sperrverfügung vom 06.10.2002 der Bezirksregierung Düsseldorf, dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.12.2002 und diversen, juristischen Publikationen.
Sie erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll einen leicht verständlichen und schnellen Überblick liefern.
Für Details und eigene Quellenstudien verweise ich auf die Materialsammlung von Odem.org und die Links, die über die Materialsammlung Seite von Odem.org erreichbar sind.
Die Websites und -seiten stellen Angebote dar, die nach dem Mediendienstestaatsvertrag (MDSTV) aufgrund ihres Inhalts und ihrer redaktionellen Gestaltung der Meinungsbildung für die Allgemeinheit dienen.
Obwohl Websites und -seiten nicht im MDSTV genannt werden, das Verwaltungsgericht aber von dem Wort "insbesondere" ableitet, dass außer den im MDSTV speziell definierten Diensten der MDSTV auch auf andere Dienste anwendbar ist, folgert das Verwaltungsgericht, dass Websites und -seiten Mediendienste im Sinne des MDSTV darstellen.
Da Die Access-Provider den Zugang zu Websites und -seiten vermitteln, vermitteln sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch den Zugang zu Mediendiensten, sind also Diensteanbieter von Mediendiensten.
Damit unterstehen sie der Aufsicht der für die Überwachung der Bestimmungen des MDSTV zuständigen Behörde, die durch die Bezirksregierung Düsseldorf gestellt wird (s. u.).
Wenn man die Access-Provider nicht als Mediendiensteanbieter betrachtet, sondern als Telediensteanbieter [Anbieter, der (überwiegend) fremde Teledienste zur (individualkommunikativen) Nutzung bereithält], müssen die Access-Provider den Sperrverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf folgen, weil sie aufgrund §8 des Teledienstegesetz (TDG) auch als Nichtverantwortliche zur Entfernung oder Sperrung der Websites verpflichtet sind.
Zusätzlich stellt die Sperrverfügung aus der Sicht des Verwaltungsgerichts nach dem Ordnungsbehördengesetz eine Maßnahme der Bezirksregierung als Sonderordnungsbehörde dar, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Teledienstegesetzes (s.u.) stellt für das Verwaltungsgericht eine Aufgabe zur Gefahrenabwehr dar, die die Bezirksregierung zur Sonderordnungsbehörde macht.
Das macht sie dem Verwaltungsgericht und dem MDSTV nach auch zu Diensteanbieter von fremden Inhalten, die zu Maßnahmen der Sperrung von Angeboten verpflichtet werden können, wenn eine Sperrmaßnahme gegen den eigentlichen Verantwortlichen, dem Service-Provider [Provider, die Kunden Platz zur Speicherung von Websites bereitstellen] oder Content-Provider [Provider, die eigene Inhalte anbieten], nicht durchführbar oder erfolgversprechend ist, wie es bei fast allen Websites in den USA der Fall ist.
Die Access-Provider werden also als eigentlich "nichtverantwortliche Personen" stellvertretend für die rechtsextremen Content-Provider in den USA verantwortlich gemacht, bzw. können allgemein für alle ausländischen Websites und -seiten, die nach der Rechtsauffassung von Aufsichts-, Strafverfolgungsbhörden und Gerichten als Angebote mit strafbaren Inhalten eingestuft werden, in die Sperrpflicht genommen werden.
Von den technischen Aspekten her ist die Sperrung legitim, da möglich und verhältnismäßig, weil zum einen den Access-Providern eine Auswahl zwischen drei verschiedenen Methoden der Sperrung gelassen wird und sich jeder Provider die für ihn am einfachsten durchführbare Methode aussuchen kann, zum anderen einige Provider eine der Methoden bereits erfolgreich angewendet haben und der "durchschnittliche Internetnutzer" durch die Maßnahmen im Gegensatz zum "versierten Internetnutzer" am Webzugriff gehindert wird.
Im Gegensatz zu den Gegnern der Sperrverfügungen sieht das Verwaltungsgericht in den Sperrverfügungen auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Informations- und Meinungsfreiheit, der Presse- und Rundfunkfreiheit und das Verbot der Zensur des Grundgesetzes (s.o.).
Das Informations- und Meinungsfreiheitsgebot kann legitim aufgrund von Jugendschutzbestimmungen und Vorschriften der allgemeinen Gesetze eingeschränkt werden (s. o.). Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, die in §8 und §20 des MDSTV definieren, welche Mediendienste unzulässig sind und die Bestimmungen des Strafgesetzbuches verletzen, stellt dem Verwaltungsgericht nach solche allgemeinen Gesetze dar, die sich nicht gegen einzelne Meinungen richten, sondern dem Schutz des Staates und der Verfassung dienen und die "wehrhafte Demokratie" gewährleisten.
Für das Verwaltungsgericht fallen Übertragungen von Informationen per Internet nicht unter die Rundfunk- oder Pressefreiheit, wie es z. B. schon für Flugblätter oder Plakate der Fall ist.
Zum Verbot der Zensur stellt das Verwaltungsgericht erst einmal fest, dass es kein Grundrecht darstellt, sondern einen Zusatz zur Beschränkung der Staatsmacht. Außerdem erfasse das Zensur-Verbot nur ein Zensurverfahren, das vor der Veröffentlichung eines Werkes gegen das Werk angewendet wird (sog. Vor- oder Präventivzensur).
Als Konsequenz stellen die Düsseldorfer Sperrverfügungen für das Verwaltungsgericht keinen Verstoß gegen das Zensur-Verbot dar, weil es schlicht nicht anzuwenden sei und es keinen Anspruch auf ein Grundrecht auf Nicht-Zensur gibt.
Nach Artikel 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Mediendienstestaatsvertrag ist die Bezirksregierung Düsseldorf die Jugendschutz-Aufsichtsbehörde, die über Einhaltung der Bestimmungen des MDSTV wacht und zur Durchsetzung der Bestimmungen Sperren anordnen kann und die Verwaltungsbehörde, die dazu ermächtigt ist, Ordnungswidrigkeiten, die sich aus dem Verstoß gegen die Bestimmungen des MDSTV ergeben, mit 500.000 DM zu ahnden.
Nach Artikel 3 "Zuständigkeit nach dem Teledienstegesetz" des Gesetzes zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), wurde "die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienstegesetz IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl.I S.1870)) der Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen übertragen."
Satz 1 des Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes erklärt die vom Staat nicht zu behindernde Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen zum Grundrecht auf Informationsfreiheit für jeden Bürger.
Inhalte auf Webpages sind allgemeine, d. h. jedem zugängliche Quellen.
Eine Sperrung oder Filterung stellt unabhängig davon, ob der Staat den Inhalt einer Webpage oder das Angebot einer Website als rechtswidrig einschätzt oder es sich nach deutschem Recht um strafwürdige Inhalte handelt, eine Behinderung der Informierung aus einer allgemein zugänglichen Quelle dar und verstößt somit gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Die Aussage der Sperrverfügungen, der Nutzer hätte generell keinen Anspruch auf unzulässige, weil gegen Straftatbestände verstoßende Inhalte, ist falsch.
Eine Einschränkung des Grundrechts auf Informationsfreiheit nach Artikel 5, Absatz 2, dass die Sperrverfügungen und das Verwaltungsgericht verneinen, muss an eine genaue und umfangreiche Güterabwägung zwischen den durch das Grundrecht auf Informationsfreiheit und das Grundrecht auf Pressefreiheit (s. u.) geschützten Interessen des einzelnen Bürgers und der Öffentlichkeit, den Rechtsgütern, die durch die Unzulässigkeit der Webseiteninhalte verletzt werden (könnten) und dem Auftrag des Staates, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und zu gewährleisten und ihn bedrohende Gefahren abzuwenden, geknüpft sein.
Zu den beiden Grundrechten stellt sich angesichts der Sperrverfügungen und des Filterprojektes die Frage, ob der Staat dem Bürger nur das Zugangsrecht auf von ihm zugelassene oder gefilterte Quellen zubilligt, also Quellen, die er erlaubt oder bearbeitet.
Zu einer stabilen und auch wehrhaften Demokratie gehört substanziell eine kritische, aufgeklärte und informierte Öffentlichkeit, deren Mitgliedern die Fähigkeit zugesprochen wird, aus innerer Überzeugung und einer selbst gebildeten Weltanschauung heraus zur Demokratie zu stehen und an ihr mitzuwirken.
Ein demokratisches Gemeinwesen fußt auf der Möglichkeit seiner Bürger, mittels kritischer und offener Informierung, Bewertung und Beurteilung von Inhalten aller Art den Grad an Aufmerksamkeit, Informiertheit und Erkenntnisfähigkeit zu erlangen, der den Bürger zu einem demokratisch denken und handelnden Mitglied dieses Gemeinwesens befähigt. Der freie und ungehinderte Quellenzugang ist also ein sehr hoch zu bewertendes Rechtsgut und es ist zweifelhaft ob Sperrverfügungen und Filter dessen Bedeutung für die Demokratie angemessen würdigen.
Sperrverfügungen und Filter gehen stattdessen von einem Demokratieverständnis aus, in dem nur die Gewalten des Staates die Demokratie bilden und gewährleisten, dem eine per se politisch labile und unmündige Öffentlichkeit gegenübersteht.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Abwendung einer drohenden Gefahr für den Staat und die Gesellschaft, auf die mit Hinweis auf das Ordnungsrecht in den Sperrverfügungen Bezug genommen wird, muss kritisch hinterfragt werden, ob von den zu sperrenden und filternden Websites & -pages wirklich ein so großes Gefährdungspotential ausgeht, bzw. ob der ungehinderte Zugang zu diesen Quellen eine dramatische oder akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung, den Staat und die Demokratie beherbergt, sind breite Teile der Öffentlichkeit nur noch damit beschäftigt, diese Inhalte zu konsumieren, könnte die öffentliche Meinung durch diese Inhalte überhaupt in großem Maße geprägt werden.
Ich denke nicht.
Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht kann man Webseiten als neue Form der Pressepublikation einstufen, denn jeder kann im WWW eigene Texte publizieren und gestalten, die gemäß ihres Inhaltes, ihrer Gestaltung und dem Zweck öffentlicher Meinungsbildung Publikationen der Presse entsprechen. Eine Webpage ist dann genau so zu behandeln ist, wie der Artikel einer Zeitung, der Text eines Flugblattes, dem Autoren einer Webseite sind demnach die gleichen Rechte und Verpflichtungen zuzumessen wie einem Journalisten.
Webseiten und Websites genießen demnach das Grundrecht auf Pressefreiheit und auch den besonderen Schutz der Presse vor Repressionen seitens des Staates nach Artikel 5 (1), Satz 2.
Die Sperrverfügungen und das Filterprojekt zielen primär auf die Access-Provider.
Die Funktion eines Access-Providers ist primär durch zwei Tätigkeiten gekennzeichnet:
Mit diesen Merkmalen ist der Access-Provider in der Gesamtheit seiner Tätigkeiten ein Telekommunikationsdienstleister, der technische TK-Dienstleistungen erbringt und keine inhaltlichen Medien- oder Teledienste, wie unschwer aus den Begriffsbestimmungen des §3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hervorgeht:
9. ist "Netzzugang" die physische und logische Verbindung von Endeinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen mit einem Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben sowie die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen,
11. sind "Nutzer" Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen,
12. ist "öffentliches Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnetzes unerlässlich sind), an die über Abschlußeinrichtungen Endeinrichtungen angeschlossen werden und die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient,
16. ist "Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen,
18. sind "Telekommunikationsdienstleistungen" das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte,
19. sind "Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit" das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für beliebige natürliche oder juristische Personen und nicht lediglich für die Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen,
Als TK-Dienstleister unterliegt der Access-Provider allein dem Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes, denn der Mediendienstestaatsvertrag führt in $2 Geltungsbereich, Absatz 2 Satz 3 aus
Außerdem definiert der Mediendienstestaatsvertrag in $2, Absatz 2 Mediendienste als "Verteildienste", die aktiv vom Mediendiensteanbieter an seine Kunden verteilt werden und als "Abrufdienste", von denen Dienste, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund stehen, ausgenommen sind, was auf reine TK-Dienstleister zutrifft.
Auch das Teledienstegesetz bestimmt in §2 Geltungsbereich, Absatz 4, Nr. 1
D. h., auf die Access-Provider kann nicht, wie in den Sperrverfügungen und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts als Legitimation für das Handeln und die Zuständigkeit der Bezirksregierung das Mediendienste- oder Teledienstegesetz angewendet werden. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist nicht zuständig.
Die drei Maßnahmen, die in den Sperrverfügungen zur Sperrung herangezogen werden und die Pläne einer zentralen Filterinfrastruktur sind unverhältnismäßig und ineffizient.
Fazit: Der Nutzer wird durch alle Maßnahmen und den Techniken des Filterpilot-Projektes am ungehinderten Zugang zu "legalen" Quellen gehindert und so massiv an der Wahrnehmung seines Rechts auf Informationsfreiheit durch den Staat gehindert, alle Content-Provider werden potentiell an der Ausübung ihres Rechts auf Presse- und Meinungsfreiheit durch den Staat gehindert.
Alle Maßnahmen erweisen sich aufgrund von Umgehungsmöglichkeiten seitens des Nutzers wie des Content-Providers als ineffizient und belasten den betroffenen Access-Provider mit unverhältnismäßig hoher Arbeitsbelastung und Technikeinsatz, soll die Sperrung wirklich Wirkung erzeugen.
Zusätzlich wird gegen das Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen.
Die aktuelle Sperrverfügung des Februars 2002 betrifft zwei rechtsextreme Sites in den USA.
Mittel- bis langristig könnte die Filterung und Sperrung zehntausende von Websites betreffen. Schon jetzt sind im Rahmen der Diskussion um die Düsseldorfer Sperrverfügungen mal 6000, mal 50000 Websites im Gespräch. Folgt nach der Sperrung und Filterung von Websites über die Access-Provider der Auftrag an die Access-Provider auch andere Dienste wie IRC Server und Channels, Usenet Server und Groups, Mailinglisten und Suchmaschinen zu überwachen, zu filtern und zu sperren?
Zu Das Ende des 'freien' Netzes? empfehle ich den Besuch von Nazis sind nur der Anfang.
Die Notwendigkeit der Gegenwehr durch alle Internetnutzer, egal ob Sie in NRW wohnhaft sind oder nicht ergibt sich aus der großen Bedeutung für die Sicherung der wichtigsten Grundrechte die wir haben - der Informations-, Presse- und Meinungsfreiheit. Würden die Aufsichtsbehörden und Verwaltungsgerichte aller Bundesländer dem Beispiel- und Modellcharakter der Sperrverfügungen der Düsseldorfer Bezirksregierung folgen, wären bald alle Internetnutzer von der Einschränkung ihrer Grundrechte betroffen und langfristig würden die Auswirkungen, wie sie oben beschrieben werden, unsere Demokratie nachhaltig schädigen.
Mit einer Fortführung des Filterpilot-Projektes und dessen Umsetzung würde uns allen eine zentrale Beurteilungs- und Filtereinrichtung drohen, die darüber entscheidet, welche Quellen im Internet dem Nutzer noch zugänglich sind und welche nicht.
Deshalb ergeben sich folgende Forderungen: